I. Name, Ziel und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Natur- und Vogelschutzverein Winterthur-Seen (NVVWS) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person mit Sitz in Winterthur.
Art. 2
Der NVVWS bezweckt im Rahmen des Umwelt- und Naturschutzes:
- die Unterstützung aller Bestrebungen im Sinne der Nachhaltigkeit
- den Biotopschutz
- den Schutz der freilebenden Vögel
- die Förderung der Vogelkunde
- die Gewinnung der Jugend für den Naturschutz
- die Unterstützung der Behörden bei Natur- und Vogelschutzfragen
Art. 3
Diese Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch:
- Exkursionen, öffentliche Vorträge, Ausstellungen sowie Kurse für Erwachsene, Kinder und
Jugendliche
- das Anbringen und die Kontrolle von Nisthilfen
- den Unterhalt und die Pflege von Biotopen
- eine Jugendgruppe
- die Vertretung der Interessen des Natur- und Vogelschutzes bei Behörden und Privaten
- die Übernahme von Trägerschaften für Naturschutzprojekte
- die Mitarbeit und Mitgliedschaft bei anderen Organisationen mit ähnlichen Zielen
II. Mitgliedschaft
Art. 4
Der NVVWS umfasst ordentliche Mitglieder, Familienmitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder.
Art. 5
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Zwei oder mehr Personen im gleichen Haushalt können eine Familienmitgliedschaft beantragen.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Art. 6
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Sache des Natur- und Vogelschutzes besondere Verdienste erworben oder dem Verein besonders wertvolle Dienste geleistet hat.
Art. 7
Kinder und Jugendliche können mit dem Einverständnis ihrer Eltern als Jugendmitglied aufgenommen werden.
Art. 8
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
Der Austritt muss schriftlich auf Ende des Vereinsjahres erklärt werden.
Wer während zwei aufeinander folgenden Jahren den Mitgliederbeitrag nicht entrichtet, wird durch den Vorstand ausgeschlossen.
Mitglieder, die absichtlich gegen die Interessen des NVVWS handeln, können nach Anhörung von der Generalversammlung mit einfachem Mehr ausgeschlossen werden.
III. Organisation
Art. 9
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revision.
Art. 10
Die Generalversammlung findet jeweils im ersten Quartal statt. Ihr obliegen folgende Geschäfte:
- Abnahme der Jahresberichte
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresbudgets
- Genehmigung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Jahresprogramms
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren/-revisorinnen
- Ehrungen
- Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes
- Statutenänderungen
- Auflösung des Vereins
Art. 11
Eine Mehrheit des Vorstandes oder ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Art. 12
Anträge an die Generalversammlung müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich vorliegen.
Art. 13
Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, wozu Präsidium, Kassier/Kassierin und Aktuar/Aktuarin gehören müssen. Nach der Wahl der Vorstandsmitglieder wählt die Generalversammlung aus deren Reihe das Präsidium. Die Verteilung der weiteren Ämter ist Sache des Vorstands.
Art. 14
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und erledigt die laufenden Geschäfte. Präsidium, Aktuar/Aktuarin und Kassier/Kassierin führen rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien.
Art. 15
Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren/Revisorinnen und eine Stellvertretung. Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein.
Art. 16
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 17
Der Kassier/die Kassierin unterbreitet den Revidierenden die Jahresrechnung spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung. Diese prüfen die Jahresrechnung, erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und stellen der Generalversammlung Antrag, dem Kassier/der Kassierin und dem Vorstand Décharge zu erteilen oder diese zu verweigern.
IV. Vereinsvermögen
Art. 18
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Legaten und Beiträgen Dritter.
Art. 19
Der Vorstand kann Ausgaben im Rahmen des Jahresbudgets tätigen.
Art. 20
Der Vorstand und die Ehrenmitglieder haben keine Mitgliederbeiträge zu entrichten.
Art. 21
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
V. Statutenänderungen und Auflösung
Art. 22
Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung
Art. 23
Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn ein Drittel aller Mitglieder an der Generalversammlung anwesend sind und drei Viertel aller Anwesenden für die Auflösung stimmen.
Das restliche Vereinsvermögen fällt dem Verband Zürcher Vogelschutz ZVS zu.
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 23. Februar 2018 gutgeheissen.
Statuten als pdf